Anwaltskanzlei Herta Weisser
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Bautätigkeit in Deutschland
eine Übersicht für europäische Unternehmen
Eine der Grundfreiheiten der europäischen Gemeinschaften ist die Dienstleistungsfreiheit1. Sie erlaubt jedem EU-Bürger und jeder in einem EU-Mitgliedsstaat wirksam gegründeten Gesellschaft, Dienstleistungen in jedem anderen Mitgliedsstaat anzubieten.
Jedes europäische Bauunternehmen kann als Dienstleister zum Zwecke der Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen EU-Staat ausüben und zwar unter den Voraussetzungen, welcher der "gastgebende" Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Sie finden hier eine Übersicht über die in Deutschland zu beachtenden Regelungen.
1 Vergl. Art. 49 I, 50 EGV (Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften) in seiner konsolidierten Fassung (Amsterdamer Vertrag)
I. Bauverträge
1. Rechtswahl und Gerichtsstand
2. Inhalt des Vertrages
II. Gewerberecht
1. Gewerbeanmeldung
2. Handwerksrolle
III. Steuerrecht
1. Besteuerung des Unternehmensgewinns
2. Umsatzsteuer
3. Bauabzugsbesteuerung 4. Lohnsteuer
IV. Arbeitnehmer
1. Arbeitsverträge
2. Mindestlohn
3. Sonstige Pflichten aus Tarifvertrag
4. Urlaubskasse
5. Meldepflichten
6. Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsgenehmigung
7. Einkommensteuer
8. Sozialversicherung
I. Bauverträge
1. Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Bauverträge mit Ihren deutschen Partnern (Bauherren/Auftraggeber) können nach deutschem oder nach dem Recht Ihres Staates abgeschlossen werden. Sie können sich aber auch für ein anderes Recht entscheiden.
Sie sollten außerdem vereinbaren, vor welchem Gericht gegebenenfalls entstehende Streitigkeiten ausgetragen und entschieden werden sollen.
Vereinbaren Sie die Durchführung der Verträge nach Ihrem Recht, sollten auch die Gerichte Ihres Heimatstaates über Streitigkeiten entscheiden. Dies ist natürlich genauso gut möglich, wie die Anwendung von deutschem Recht vor deutschen Gerichten. Kommen die Verfahren aber vor "Ihr" Gericht, müßte der dortige Richter gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten über die Qualität des Bauwerkes in Deutschland durchführen lassen. Dies ist im Moment noch nicht ohne Schwierigkeiten möglich, da europäischen Richtlinien über die Beweiserhebung im Ausland noch nicht in der für Sie dann erforderlichen Form in Kraft sind.
Da Ihr deutscher Auftraggeber sich im Zweifel so verhält, wie er es in Deutschland immer macht, müssen Sie damit rechnen, dass er bei Verdacht von Mängeln die Beseitigungskosten kalkulieren und das Dreifache dieses Betrages von Ihren Rechnungen einbehalten wird. Sie haben also ein Interesse daran, dass die Feststellung der Qualität Ihrer Leistung alsbald erfolgen kann. Es ist also nicht sinnvoll, vor dem Gericht eines Landes zu klagen, in dem sich das Bauwerk nicht befindet.
Sie sollten auch vermeiden, daß das von Ihnen und Ihrem Vertragspartner vereinbarte Gericht ein fremdes Recht anwenden muß (z. B. der polnische Richter deutsches Recht), da die Gerichte fremdes Recht in der Regel nicht kennen. Sie müssten in einem solchen Fall teure Gutachten über das anzuwendende Recht und dessen Regelungen erstellen lassen und hätten keine Sicherheit, daß das Gericht sachgerecht entscheidet.
Sie können durchaus die Anwendung deutschen Rechts vereinbaren. Ihnen entsteht aus dieser Rechtswahl kein Nachteil, da das deutsche Recht ausgeglichene Regelungen enthält, die den Interessen beider Parteien gerecht werden.
2. Inhalt des Vertrages
Nach deutschem Recht wäre ein Bauvertrag, egal ob Generalübernehmer- oder Subunternehmervertrag ein Werkvertrag, der sich nach §§ 631 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) richtet. Soweit Sie in Ihrem Vertrag nicht genauere oder abweichende Regelungen aufnehmen, gelten diejenigen des BGB.
Häufig möchte Ihr Vertragspartner auf die VOB/B verweisen, die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B. Es handelt sich dabei um eine Rechtsverordnung, die durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassen wird und in Teil A die Regeln für die Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen enthält, in Teil B die bei solchen Bauaufträgen zu beachtenden Vertragsbedingungen. Die Regeln ergänzen, konkretisieren und erweitern die Regeln des BGB.
Ohne in diesem Überblick auf die Einzelheiten eingehen zu können, folgende immer zu beachtende Hinweise:
a) Leistungsumfang
In den Verträgen sollte der Umfang Ihrer Leistung genau beschrieben werden, insbesondere sollte deutlich werden, wenn Sie nur Arbeitsleistung erbringen, keine Waren mitbringen, sondern Material des Auftraggebers einbauen. Sie sollten weiter geregelt haben, in welchem Umfang Sie sich an den Baustellenkosten (Toilettenhäuschen, Wasser, Strom, ...) beteiligen.
b) Termine
Sie sollten auch bedenken, daß vereinbarte Termine unbedingt eingehalten werden müssen. Nach deutschem Recht führt die Nichteinhaltung von Terminen zu Schadenersatzpflichten. Hat also Ihr Auftraggeber Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er mit der Baustelle nicht pünktlich fertig wird, könnte er diese Vertragsstrafe von Ihnen als Schadenersatz verlangen, wenn Sie die Verzögerung verursacht haben.
Von der Einhaltung der Termine kann nur dann abgewichen werden, wenn eine Baubehinderung vorliegt, z.B. Bedenken hinsichtlich der Qualität des vorhergehenden Gewerks oder der Durchführbarkeit der von Ihnen verlangten Leistung. Diese müßten Sie aber sofort und präzise schriftlich anzeigen. Eine Terminverschiebung kann sich auch aus einem Baustopp ergeben.
c) Baustopp
Ein Baustopp ist möglich, wenn Abschlagsrechnungen nicht gezahlt werden. Die in der VOB/B oder im BGB vorgesehenen Fristen für die Zahlung sind für Sie und Ihre Arbeitnehmer, die in der Regel alle zwei Wochen eine Zahlung erwarten, zu lang. Es erscheint mir daher sinnvoll, kurze Fristen vertraglich zu vereinbaren2.
2 Z. B.: "Der Auftragnehmer ist berechtigt, jeden zweiten Mittwoch nach Beginn der Arbeiten Abschlagsrechnungen zu stellen. Diese sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Verzugszins zu verlangen."
d) Anzahl der einzusetzenden Arbeitnehmer
Da Sie ein Werk fertigzustellen haben, kommt es in der Regel nicht darauf an, wann Sie wie viele Arbeiter auf der Baustelle einsetzen. Sie können den Einsatz Ihrer Arbeitnehmer frei planen, solange Sie nur darauf achten, die Fertigstellungstermine einzuhalten.
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn Sie einen genaueren Ablaufplan vereinbart haben oder Zwischentermine oder, wenn Sie den Einsatz einer bestimmten Anzahl von Arbeitern an bestimmten Tagen vereinbart haben.
e) Lieferverzögerung bei Materialgestellung
Sollten Sie nicht arbeiten können, weil das vom Auftraggeber zu stellende Material nicht geliefert wurde, können Sie die Wartezeit wie Regiestunden abrechnen. Sie sollten die Verzögerung aber wie eine Baubehinderung schriftlich anzeigen.
f) Schriftliche Vereinbarungen
Im Übrigen sollten Sie Vereinbarungen auf der Baustelle schriftlich treffen und sich vom Bauleiter gegenzeichnen lassen. Benutzen Sie ggf. Durchschreibpapier, damit Sie und der Bauleiter ein Exemplar des Gesprächsprotokolls erhalten. Denken Sie bei jeder Änderung des ursprünglichen Vertrages auch daran, wie sich die Änderung auf den Preis auswirken wird und halten Sie dies schriftlich fest.
g) Aufmaß, Fertigstellung
Erstellen Sie regelmäßig Aufmaße der schon erbrachten Leistung und fügen Sie der Fertigstellungsanzeige ein vollständiges Aufmaß bei.
h) Abnahme
Schließlich bleibt zu beachten, daß eine Zahlung auf die Schlussrechnung nur dann geschuldet ist, wenn eine Abnahme erfolgt ist. Sie sollten also in jedem Fall schriftlich die Fertigstellung mitteilen. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb von 12 Werktagen ab, gilt die Abnahme als erfolgt.
II. Gewerberecht
1. Gewerbeanmeldung
Nach § 14 der deutschen Gewerbeordnung muß jeder, der selbständig ein stehendes Gewerbe, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder wenigstens einer unselbständigen Zweigstelle in Deutschland anfängt, diese Aufnahme einer Geschäftstätigkeit dem örtlichen Gewerbeamt anzeigen (die Gewerbeanmeldung). Weitere Anmeldepflichten ergeben sich dann, wenn der Betrieb verlegt wird, wenn der Inhalt der Tätigkeit sich ändert etc.
Eine Anmeldepflicht besteht daher nur, wenn ein selbständiger Betrieb oder eine unselb-ständige Zweigstelle eingerichtet wird. Letzteres soll eine feste örtliche Anlage oder Ein-richtung sein, in der einer Tätigkeit nachgegangen wird, die dem Gewerbe und dem Ge-schäftsverkehr nach außen dient.
Dies ist bei Baustellen nicht der Fall. Solange Sie nur auf einzelnen Baustellen in Deutschland tätig sind, ergibt sich für Sie keine Verpflichtung zur Anmeldung des Gewerbes in Deutschland. Sobald Sie aber ein Büro einrichten oder eine andere unselbständige Zweigstelle, muß diese beim örtlichen Gewerbeamt angemeldet werden. Dann achten Sie darauf, dass Ihr Firmenname und die genaue ausländische Gesellschaftsbezeichnung richtig in die Eintragung aufgenommen werden.
2. Eintragung in die Handwerksrolle
Die deutsche Handwerksordnung sieht vor, daß handwerkliche Berufe nur dann in Deutschland selbständig ausgeübt werden dürfen, wenn der Unternehmensinhaber oder Betriebsleiter über einen Meisterbrief oder eine entsprechende Ausnahmebewilligung verfügt und in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Allerdings gilt die Handwerksordnung nur für diejenigen, die den selbständigen Betrieb als "stehendes Gewerbe" betreiben wollen (§ 1 I Handwerksordnung). Solange Sie in Deutschland keine feste Zweigstelle oder Niederlassung einrichten, also kein "stehendes Gewerbe" betreiben, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle meiner Ansicht nach nicht erforderlich.
In den vergangenen Jahren hatten die Handwerkskammern darauf bestanden, insb. polnische Bauunternehmer nur dann hier zu dulden, wenn diese Meister als Betriebsleiter in Deutschland einsetzen. Die Handwerkskammern haben weiter die Auffassung vertreten, daß jede Baustelle, auf der länger als drei Monate gearbeitet wird, schon ein stehendes Gewerbe darstellt. Häufig haben die als Geschäftsführer tätigen Ingenieure daraufhin eine Ausnahmebewilligung beantragen müssen. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall: Im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit darf jeder in einem Land rechtmäßig etablierte Handwerker / Bauunternehmer in jedem anderen Staat der EU entsprechende Leistungen erbringen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle wird dann erforderlich, wenn Sie einen Betrieb oder eine unselbständige Zweigstelle in Deutschland einrichten.
III. Steuerrecht
1. Besteuerung des Unternehmensgewinns (Körperschaftsteuer)
Die Aufteilung Ihrer Gewinne zwischen dem deutschen und dem Heimatfinanzamt erfolgt auf der Basis der jeweils zwischen den Staaten vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen, z.B. des deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 14. Mai 2003 oder des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 21.07.1959 in seiner Fassung vom 20.12.2001.
In der Regel ergibt sich aus den mit den Mitgliedsstaaten der EU abgeschlossenen Doppelbesteuerungsübereinkommen eine Steuerpflicht in Deutschland, wenn Sie hier eine Betriebsstätte unterhalten, d.h. wenn Sie in Deutschland eine Zweigniederlassung, eine Werkstätte oder ein Büro haben. Eine Betriebsstätte liegt auch dann vor, wenn Ihre Baustellen oder die Montagearbeiten zwölf Monate überschreiten.
Wollen Sie also die Versteuerung in Deutschland vermeiden, kann ich Ihnen nur anraten, weder ein Büro anzumieten, noch länger als zwölf Monate in Deutschland auf Baustellen aktiv zu sein. Die steuerrechtliche Beurteilung wird für jedes Kalenderjahr erneut und gesondert durchgeführt.
Einzelheiten3 erfahren Sie bei Ihrem Steuerberater. Sollte ich Ihnen bei der Wahl eines Steuerberaters behilflich sein, lassen Sie mich dies bitte wissen.
3 Sie finden Informationen im Internet unter www.bzst.bund.de
2. Umsatzsteuer
Für Ihre Bautätigkeit in Deutschland entsteht Umsatzsteuer nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz, § 1 I Nr. 1 in Verbindung mit § 3a II Nr. 1 UStG.
Gemäß § 13b I Nr. 4 und II Satz 2 UStG schuldet Ihr Auftraggeber die Umsatzsteuer, wenn es sich bei Ihrem Auftraggeber ebenfalls um einen Bauunternehmer handelt. Aus § 14a V UStG ergibt sich dann, daß Sie die Rechnung nur über den Nettobetrag schreiben und einen Hinweis hinzusetzen müssen, daß Ihr Auftraggeber die Umsatzsteuer abführen muß4.
4 Der Hinweis kann lauten: "Die auf den Nettobetrag anfallende Umsatzsteuer ist gem. § 13b UStG vom Leistungsempfänger einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen."
Bitte beachten Sie, daß das deutsche Umsatzsteuerrecht sehr formalistisch ist. In dem Augenblick, in dem Sie den Umsatzsteuerbetrag auf die Rechnung schreiben, müssen Sie diesen Betrag auch an das Finanzamt zahlen, auch wenn § 13b eigentlich etwas anderes vorsieht. Das Finanzamt bekommt bei einem solchen Fehler das Geld zweimal und darf es auch behalten.
Nach § 14 UStG muß die Rechnung folgende Angaben enthalten:
- vollständiger Name und Adresse Ihres Unternehmens, Handelsregisternummer
- vollständiger Name und Adresse Ihres Auftraggebers in Deutschland
- Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer
- das Datum der Ausstellung der Rechnung
- eine fortlaufende Rechnungsnummer5
- Art und Umfang der Leistung
- den Zeitraum, in dem Sie geleistet haben
- die Nettosumme
- den Hinweis auf die Steuerpflicht des Auftraggebers.
Bitte beachten Sie, daß Sie auch die in Ihrem Heimatland vorgeschriebenen Angaben auf den Rechnungen machen.
Sollten Sie Auftraggeber haben, die nicht selber Bauunternehmer sind, müssten Sie eine Rechnung mit Mehrwertsteuer schreiben und die Mehrwertsteuer an das deutsche Finanzamt zahlen. Für Detailfragen darf ich Sie an Ihren Steuerberater verweisen.
5 Sie müssen die Rechnungen nummerieren, Sie dürfen aber jedem Bauvorhaben eine Nummer geben und dann pro Bauvorhaben durchnummerieren. Sie dürfen (und sollten aus Praktikabilitätsgründen) jedes Jahr neu anfangen. Dann muß die Jahreszahl mit in der Rechnungsnummer stehen.
3. Bauabzugsbesteuerung
Seit 2002 ist der Auftraggeber einer Bauleistung verpflichtet, 15 % jeder Rechnungssumme an sein Finanzamt abzuführen, statt es dem Bauunternehmer auszuzahlen. Der Bauunternehmer erhält diese Summe vom Finanzamt ausgezahlt, wenn der Unternehmer sämtlichen steuerlichen Pflichten nachgekommen ist. Da die entsprechenden Steuererklärungen erst nach Ende des Kalenderjahres gemacht werden, gibt der Unternehmer dem Finanzamt in der Zwischenzeit einen zinslosen Kredit.
Diese Regel gilt dann nicht, wenn der Baulohn 5.000 € im Jahr nicht überschreitet oder wenn der private Bauherr Leistungen für sein Ein- oder Zweifamilienhaus entgegen nimmt.
Der Auftraggeber kann die gesamte Rechnungssumme dann an den Bauunternehmer auszahlen, wenn der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese wird ihm von dem Finanzamt in Deutschland erteilt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet bzw. das für Bauunternehmen aus seinem Heimatland zuständig ist. Voraussetzung für die Erteilung ist, daß der Bauunternehmer seinen Steuerpflichten in Deutschland bis jetzt ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Lohnsteuer
Sie müssen gem. § 38 Einkommensteuergesetz in Deutschland für Ihre Arbeitnehmer aus deren Bruttolohn Lohnsteuer an das deutsche Finanzamt abführen, wenn Sie
- Ihren Sitz
- eine Betriebsstätte oder
- einen ständigen Vertreter, z. B. einen Prokuristen oder Bevollmächtigten
in Deutschland haben. Hier richtet sich die Beurteilung nach §§ 8 ff Abgabenordnung. Eine Betriebsstätte ist dann gegeben, wenn Sie eine Zweig- oder Geschäftsstelle, eine Werkstätte, ein Büro in Deutschland haben. Eine Betriebsstätte ist auch dann gegeben, wenn Sie für Bauausführung oder Montage in Deutschland tätig werden und Ihre Tätigkeit mehr als sechs Monate dauert.
Bitte beachten Sie, daß hier die Frist für die Bautätigkeit in Deutschland sechs Monate beträgt und nicht zwölf Monate, wie unter Ziffer 1 hinsichtlich der Gewinnbesteuerung Ihres Unternehmens.
Je nach Fallgestaltung kann sich eine Befreiung von der Lohnsteuerpflicht ergeben, wenn der Lohn der Arbeitnehmer im Heimatland gezahlt und der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in Deutschland eingesetzt wird. Eine entsprechende Freistellung sollte beim Finanzamt beantragt werden.
Für die Details darf ich Sie an Ihren Steuerberater verweisen.
IV. Arbeitnehmer
1. Arbeitsverträge
Soweit Sie in Ihrem Heimatstaat Arbeitnehmer einstellen, unterliegen die Arbeitsverträge dem dortigen Recht. Sie sollten sich von Ihren Anwälten dazu beraten lassen.
Werden die Arbeitnehmer in Deutschland eingesetzt, müssen die Mindestbestimmungen des deutschen Rechts mit beachtet werden. Dazu gehören die Bestimmungen des Arbeitsschutzes (kein Alkohol auf der Baustelle, Schutzhelm und Schuhe mit Stahlkappen, Arbeitszeiten, Pausen).
2. Mindestlohn
Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 1 I) müssen Sie den Arbeitnehmern, die Sie in Deutschland einsetzen, für die Arbeitsleistungen auf den deutschen Baustellen den deutschen Mindestlohn zahlen6.
6 Die 4. Verordnung über zwingende Bedingungen im Baugewerbe nennt die Tarifbestimmungen, die eingehalten werden müssen, dort ist im Anhang der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne enthalten. Sie finden die Texte im Internet unter: www.bmas.de, gehen Sie dort über die Suchfunktion, den Mindestlohn finden Sie auch auf der Seite der Sozialkasse: www.soka-bau.dewww.soka-bau.de
Seit dem 01.09.2004 war für das Gebiet der neuen Bundesländer, ohne Berlin, folgender Mindestlohn der Lohngruppe 1 bzw. 2 an die Arbeitnehmer zu zahlen:
| Tarifstundenlohn (TL) | 8,46 € | für die Lohngruppe 2 | 9,45 € |
| Bauzuschlag (BZ) | 0,49 € | für die Lohngruppe 2 | 0,56 € |
| = Gesamttarifstundenlohn (GTL) | 8,95 € | für die Lohngruppe 2 | 10,01 € |
Ab dem 01.09.2005 ist für das Gebiet der neuen Bundesländer folgender Mindestlohn der Lohngruppe 1 bzw. 2 an die Arbeitnehmer zu zahlen:
| Tarifstundenlohn (TL) | 8,31 € | für die Lohngruppe 2 | 9,25 € |
| Bauzuschlag (BZ) | 0,49 € | für die Lohngruppe 2 | 0,55 € |
| = Gesamttarifstundenlohn (GTL) | 8,80 € | für die Lohngruppe 2 | 9,80 € |
Für die westlichen Bundesländer und Berlin gilt
| TL | BZ | GTL | |
| bis 31.08.2005 | |||
| Lohngruppe 1 | 9,79 € | 0,57 € | 10,36 € |
| Lohngruppe 2 | 11,78 € | 0,69 € | 12,47 € |
| ab 01.09.2005 | |||
| Lohngruppe 1 | 9,63 € | 0,57 € | 10,20 € |
| Lohngruppe 2 | 11,61 € | 0,69 € | 12,30 € |
| ab 01.09.2006 | |||
| Lohngruppe 1 | 9,73 € | 0,57 € | 10,30 € |
| Lohngruppe 2 | 11,71 € | 0,69 € | 12,40 € |
| ab 01.09.2007 | |||
| Lohngruppe 1 | 9,82 € | 0,58 € | 10,40 € |
| Lohngruppe 2 | 11,80 € | 0,70 € | 12,50 € |
In die Lohngruppe 1 fallen Werker und Maschinenwerker, die einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung ausführen. Als Beispiel sei genannt: das Anbringen von zu-geschnittenen Gipskarton- und Faserplatten einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes, Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten…
In die Lohngruppe 2 fallen Fachwerker, Maschinisten und Kraftfahrer, die fachlich begrenzte Arbeiten (Teile dessen, was eine Berufsausbildung ausmachte) nach Anweisung erledigen. Als Beispiele nennt der Tarifvertrag Fertigteilbauer, Fuger und Verfuger (Herstellen von Fugenmörtel, Vorbereiten des Baukörpers, Ausführen von Fugarbeiten), Putzer (Vorbereiten des Untergrundes, Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel, Zusichten und Befestigen von Putzträgern, Herstellen und Aufbringen von Putz, Oberflächenbearbeitung von Putzen).
Grundsätzlich zahlen Sie den Gesamttarifstundenlohn. Nur wenn Ihre Arbeitnehmer Überstunden machen, für die sie nach Akkord bezahlt werden, fällt der Bauzuschlag weg (dann aber scheint Akkordzuschlag geschuldet).
Bitte beachten Sie, daß Sie den Arbeitnehmern für jede Baustelle den Lohn zahlen müssen, der am Ort der Baustelle gilt. Ein Einsatz in Berlin oder Bayern müßte also nach dem Mindesttarif West bezahlt werden.
Die von den Arbeitnehmern in Deutschland geleisteten Stunden müssen zum Zweck der Abrechnung (und als Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung) aufgeschrieben werden. Ich rate Ihnen zu einer Liste, die Sie jeweils dem Kolonnenführer geben. Er sollte dann jeden Tag die Stunden für jeden Arbeitnehmer seiner Kolonne eintragen und sie sich vom Arbeitnehmer täglich oder spätestens am Ende der Woche unterschreiben lassen.
Wie Ihre Mitarbeiter die Zeiten aufschreiben, ob sie die Pausen extra notieren, müssten Sie mit den Arbeitnehmern vereinbaren. Je genauer und sorgfältiger dies gemacht wird, desto leichter kann die Richtigkeit den Behörden gegenüber nachgewiesen werden.
3. Sonstige Pflichten aus dem Tarifvertrag
Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe sind folgende weitere Pflichten zwingend zu beachten (§ 1 I AEntG):
- Lohnzahlung am 15. des Folgemonats
- die Dauer des Urlaubs einschließlich Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung) und
- die Gewährung von Urlaubsgeld (zusätzliches Geld für den Urlaub).
4. Urlaubskasse
Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz müssen alle in Deutschland aktiven EU-Baubetriebe Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zahlen. Grundlage ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Derzeit können die Dienstleister, die nur Vollwärmeschutz-Verbundsysteme aufbringen, von der Zahlung an die ULAK7 auf Antrag befreit werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 25.06.2002 ausdrücklich bestätigt, daß die Beitragspflicht auch die ausländischen Arbeitgeber triff. Das Urteil ist gegen eine polnische Sp. z o. o. (GmbH nach poln. Recht) ausgesprochen worden. Zwar sieht das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vor, daß nicht in die ULAK gezahlt werden muß, wenn es im Heimatland eine entsprechende Regel gibt. Es gibt aber auch ein Urteil, in dem ein portugiesischer Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet wird, weil -vereinfacht gesagt- die deutsche Urlaubs- und Lohnausgleichskasse für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist, als die portugiesische.
Soweit Sie aus Ihrem Heimatstaat den Nachweis erbringen können, daß es bei Ihnen entsprechende Regelungen gibt, wäre die Rechtslage zu überprüfen.
7 Die ULAK und die notwendigen Formulare finden Sie im Internet (in mehreren Sprachen) unter www.soka-bau.de, gehen Sie dort über "Europaverfahren" und "Formulare"
5. Meldepflichten
Gem. § 3 AEntG muß der Arbeitgeber vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche An-meldung der Arbeitnehmer bei der für die Baustelle zuständigen Regionaldirektion der Arbeitsagentur (früher Landesarbeitsamt) vornehmen. In der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen:
- Name, Vorname, Geburtsdatum des Arbeitnehmers
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung
- Ort / Baustelle8
- Ort, an dem sich die Unterlagen befinden9
- Name, Vorname, Geburtsdatum des Verantwortlichen und seine Adresse in Deutschland10
- Name, Vorname und Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten11.
Soweit Sie gleichzeitig auf mehreren benachbarten Baustellen tätig sind, können Sie die Arbeitnehmer auch für mehrere oder alle Baustellen melden. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, nach Bedarf die Arbeitnehmer auf jeder der Baustellen einzusetzen.
8 Melden Sie immer pro Baustelle alle dort einzusetzenden Leute, so daß die Leute nach Bedarf die Baustelle wechseln können.
9 Sie sollten sich auf einer Baustelle befinden, sonst bräuchten Sie ein Büro und hätten dann steuerrechtlich eine Betriebsstätte.
10 Wenn Sie kein Büro in Deutschland einrichten wollen, kann es eine Privatwohnung sein. Besser: die Adresse des Zustellungsbevollmächtigten.
11 Es handelt sich dabei um eine Person, bei der Schriftstücke zugestellt werden können, und die die Post dann weiterleitet. Typischer Weise wählt man einen Steuerberater oder ein Buchhaltungsbüro. Derjenige sollte die Post öffnen dürfen um sicherzustellen, daß eventuelle Fristen gewahrt werden.
6. Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsgenehmigung
a) für Arbeitnehmer aus den EU-Staaten, die zum 01.05.2004 der EU beigetreten sind (ohne Malta und Zypern)
Leider haben sich die Regeln für den Einsatz Ihrer Arbeitnehmer noch nicht verbessert12. Zunächst bis zum 30.04.2009 gilt:
- Arbeitnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in einem Beitrittsstaat benötigen für den Einsatz in Deutschland weder Arbeitserlaubnis, noch Aufenthaltsgenehmigung. Es bleibt aber bei den obengenannten Melde- und Mindestlohnpflichten.
- Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines Beitrittsstaats benötigen eine Arbeitserlaubnis. Hier gilt die alte Werkvertragsregelung fort: Der Arbeitgeber benötigt die Zuteilung eines Kontingents durch das Wirtschaftsministerium seines Heimatlandes, muß den/die Werkverträge bei der zuständigen Regionaldirektion der Arbeitsagentur genehmigen lassen, danach für die Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis bei der Arbeitsagentur vor Ort beantragen.
Die Genehmigung des Werkvertrages wird davon abhängen, daß in dem bestimmten Arbeitsamtsbezirk eine unterdurchschnittliche Arbeitslosenquote herrscht; die jeweilige Arbeitserlaubnis wird nach Genehmigung des Werkvertrages erteilt, solange ent-sprechendes Kontingent an Mannmonaten dem Unternehmer zugesprochen ist.
- Anderes gilt für das sogenannte Schlüsselpersonal: Wer an leitender Stelle in einem Unternehmen tätig ist, d.h. in einer Schlüsselposition, benötigt für die Tätigkeit in Deutschland keine Arbeitserlaubnis. Bleibt er länger als drei Monate in Deutschland, muß er sich anmelden.
Eine Aufenthaltsgenehmigung ist für EU-Bürger grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Die Anwendung der alten Werkvertrags- und Arbeitserlaubnisregelungen galt für zwei Jahre ab Beitritt zur EU. Sie sind jetzt für drei Jahre verlängert. Insgesamt dürfen sie jedoch nur bis 30.04.2011 gelten.
b) für Arbeitnehmer aus den anderen EU-Staaten
Für diese Arbeitnehmer gilt bereits die vollumfängliche Freizügigkeit: Es ist keinerlei Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
Wer in Deutschland eine Wohnung einrichtet, d.h. sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhält, muß sich beim Einwohnermeldeamt anmelden.
12 Die Bundesagentur für Arbeit gibt dazu Merkblätter aus, insb. die Merkblätter 16 und 16a sind einschlägig. Sie finden die Merkblätter im Internet unter www.arbeitsagentur.de, dort Service von A-Z, dann Vermittlung, Werkverträge
7. Einkommensteuer der Arbeitnehmer
In Deutschland gibt es die schon unter III. 4. genannte Lohnsteuer, nach deren Regeln der Arbeitgeber verpflichtet ist, von dem Bruttolohn des Arbeitnehmers monatlich ein Zwölftel der später zu erwartenden Einkommensteuer des Arbeitnehmers an das Finanzamt abzuführen. Für das Finanzamt ist die Regel gut, da die Zahlungen regelmäßig kommen, für die Arbeitnehmer, da sie nicht am Ende eines Jahres große Summen Steuern zahlen müssen. In welchem Umfang ausländische Unternehmer für die in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer Einkommensteuer als Lohnsteuer "vorauszahlen" müssen, ist oben geschildert.
Hier sei ergänzt, dass die Arbeitnehmer ihre Einkünfte in Deutschland versteuern müssen, es sei denn, sie sind weniger als 183 Tage im Jahr in Deutschland gewesen. Dies gilt auch für die im Deutschland bezogenen Gehälter der Prokuristen, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft. Die Arbeitnehmer erhielten dann nach Einreichung einer Einkommensteuererklärung die für sie gezahlten Steuern vom Finanzamt ausgezahlt.
Je nach persönlichen Verhältnissen wird für jeden Arbeitnehmer dessen Situation im Einzelnen geprüft werden müssen. Ich darf auf die Beratung durch den Steuerberater verweisen.
8. Sozialversicherung
Unter diesem Oberbegriff sind in Deutschland die Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmer, die Pflegeversicherung und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zusammengefaßt. Dazu gehört auch die Versicherung gegen Lohnausfall im Insolvenzfall des Arbeitgebers und die Unfallversicherung. Für die medizinische Behandlung nach Unfällen, einschließlich der Rehabilitationsmaßnahmen ist die Bauberufsgenossenschaft zuständig. Deren Sicherheitsbestimmungen müssen auf den Baustellen eingehalten werden.
Für den Einsatz der Arbeitnehmer, die Sie aus Ihrem Heimatland mitbringen, gelten die EG-Verordnungen 647/2005, die dadurch modifizierte EG-Verordnung 1408/71 und die Anwendungsverordnung Nr. 574/72.
Danach bleibt ein Arbeitnehmer in seinem Heimatstaat versichert, wenn er vorübergehend für nicht mehr als 12 Monate im anderen EU-Land tätig wird und dort nicht einen Kollegen ablöst, der nach Ablauf seiner Entsendung wieder nach Hause zurückkehrt. Man spricht dann von einer Entsendung des Arbeitnehmers in ein anderes EU-Land. Beiträge zu den obengenannten Versicherungen in Deutschland sind nicht zu zahlen.
Es besteht die Möglichkeit, die Entsendung zu verlängern: Auf Antrag kann die Versicherung auch für ein zweites Jahr gegebenenfalls auch länger im Heimatland bleiben, insbesondere bei häufig wechselnden Einsatzorten.
Den Arbeitnehmern wird im Fall der Entsendung von ihrer Krankenversicherung im Heimatland das Formular E 111 ausgestellt, mit dem der Arbeitnehmer in Deutschland nachweisen kann, daß er in seinem Heimatstaat krankenversichert ist. Benötigt der Arbeitnehmer in Deutschland ärztliche Behandlung oder muß er im Krankenhaus behandelt werden, erhält er von der Allgemeinen Ortskrankenkasse vor Ort (AOK) unter Vorlage des Formulars E 111 einen Behandlungsschein, der dem Arzt oder Krankenhaus abzugeben ist. Arzt, Krankenhaus etc. rechnen dann mit der AOK unmittelbar die Behandlungskosten ab. Im Notfall, insbesondere bei Unfällen reicht aber auch die Vorlage des E 111.
Soweit dieser Überblick, für weitergehende Informationen, für Rückfragen und Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.